MWST-Abrechnung

Die Mehrwertsteuer - Abrechnung

Die Mehrwertsteuer (MWST) wird vom Bund auf alle erbrachten Leistungen und verkauften Produkte erhoben. Für Ihr Unternehmen bedeutet dies, dass die MWST Abrechnung und Abführung in festgelegten Intervallen erfolgen muss. Dabei ist selbstverständlich zu berücksichtigen, dass Sie die Vorsteuer, also die Ihrem Unternehmen belastete Mehrwertsteuer für bezogene Leistungen und Produkte, in Abzug bringen können. Auf Grund der unterschiedlichen Steuersätze und zahlreichen Ausnahmetatbestände handelt es sich um eine relativ komplizierte Berechnung - wir übernehmen das.








Feststellung der Steuerpflicht - Freiwilligkeit als Option


Da die MWST Abrechnung nicht für alle Unternehmen zwingend erforderlich ist, stellen wir zunächst fest, ob für Ihr Vorhaben die Steuerpflicht besteht oder aber eine freiwillige MWST Abrechnung Sinn macht - wir prüfen das in Ihrem Interesse.

Voraussetzungen lösen eine Pflicht zur MWST Abrechnung aus:

- eine selbständige berufliche oder gewerbliche Tätigkeit
- Geschäftsauftritt unter eigenem Namen
- nachhaltige Ausrichtung auf Einnahmeerzielung
- Jahresumsatz aus steuerbaren Leistungen mindestens 100.000 CHF
- Bezugssteuer für Leistungen aus dem Ausland beträgt mindestens 10.000 CHF oder
- gemeinnützige Organisation mit mindestens 150.000 CHF Umsatz (steuerbare Leistungen)
- Einrichtung des öffentlichen Rechts mit mindestens 25.000 CHF Umsatz (steuerbare Leistungen an Nichtgemeinwesen)
- Organisator von einmaligen Festen mit steuerbaren Einnahmen von mindestens 100.000 CHF

Darüber hinaus gibt es durchaus noch weitere eine MWST Abrechnung auslösende Umstände, die wir explizit mit Ihnen klären werden.

Steuersätze der Mehrwertsteuer in der Schweiz


Die verschiedenen Steuersätze, die in der MWST Abrechnung Berücksichtigung finden, gestalten sich nach der Art der Leistungen und Produkte:

2,5 Prozent Umsatzsteuer - Güter des täglichen Bedarfs (Nahrungsmittel, Blumen, Bücher, Medikamente, Radio, TV, kulturelle und sportliche Veranstaltungen u.a.)
3,8 Prozent Umsatzsteuer - Beherbergungsleistungen (begrenzt bis zum 31.12.2013)
8,0 Prozent Umsatzsteuer - sonstige Leistungen und Produkte

Für eine MWST Abrechnung ist es erforderlich, die Rechnungsgrundlagen entsprechend der Formerfordernisse zu erstellen. Es muss also entweder der Steuersatz und der darauf anfallende Betrag oder der Gesamtbetrag unter Verweis auf den enthaltenen Steueranteil aufgeführt werden, damit der Rechnungsempfänger diese Umsatzsteuer als Vorsteuer in der MWST Abrechnung geltend machen kann.

Regelungen zum Vorsteuerabzug


Als Vorsteuer lassen sich im Rahmen der MWST Abrechnung folgende Posten geltend machen:

- die auf Rechnungen oder Quittungen ausgewiesene Inlandssteuer
- die auf Dienstleistungen aus dem Ausland entfallende Bezugssteuer
- die aufgebrachte Einfuhrsteuer

Dabei kann sowohl der Rechnungseingang als auch die Abrechnung der Entgelte bei Zahlung den Anspruch auf Vorsteuerabzug auslösen.

Bei der MWST Abrechnung müssen folgende Umsatzsteuern unberücksichtigt bleiben:

- bei Aufwendungen, die nicht für unternehmerische Zwecke eingesetzt werden
- bei Aufwendungen und Anschaffungen, die für Tätigkeiten eingesetzt werden, die nicht unter die MWST-Pflicht fallen. Allerdings kann eine MWST Abrechnung freiwillig gewählt werden, dann kann der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.

Nicht für alle Positionen kann eine Umsatzsteuer in der MWST Abrechnung geltend gemacht werden, folgende Ausschlüsse gibt es:

- arbeitsvertraglich gebundener Personalaufwand,
- Versicherungsleistungen
- Leistungen aus dem Geld- und Kapitalverkehr
- Leistungen aus der Vermietung, Verpachtung oder dem Verkauf vom Immobilien, wenn der Empfänger diese für private Zwecke nutzt.

Schon anhand dieses Auszuges aus Regelungen, Vorschriften und Ausnahmen im Bezug auf die MWST Abrechnung wird klar, dass eine korrekte Erstellung der Abrechnungen im Interesse Ihres Unternehmens kompetent, professionell und zuverlässig erfolgen muss - wir leisten das.

Wir überprüfen alle Möglichkeiten, die MWST Abrechnung so zu optimieren, dass Ihr Unternehmen wirklich nur die Steuerbeträge abführen muss, die nach Ausschöpfung der gesetzlichen Regelungen unumgänglich sind. Dazu gehört selbstverständlich auch, dass wir die Vorsteuerkorrekturen im Hinblick auf Eigenverbrauch und Privatentnahmen detailliert vornehmen, denn insbesondere bei der privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen sind dabei wichtige Richtlinien zu beachten - wir kümmern uns darum.

Go to top